Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AIM Beratung GmbH
Adresse: Buchenweg 10, 92345 Dietfurt an der Altmühl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, HRB 43230
USt-IdNr.: DE368864863
Geschäftsführer: Michael Müller
Kontakt: 08464 2359897, info [at] aim-beratung [dot] de
Stand: 7. November 2025 • Version: 1.0
Teil 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden vollumfängliche Anwendung auf sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und Rechtsbeziehungen, die zwischen der AIM Beratung GmbH, nachfolgend als “Anbieter” bezeichnet, und ihren jeweiligen Kunden begründet werden.
1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt. Diese Zustimmung muss sich dabei explizit auf die jeweiligen abweichenden Bedingungen beziehen und darf nicht lediglich eine stillschweigende oder konkludente Billigung darstellen. Die bloße Kenntnisnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden seitens des Verkäufers begründet ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung keine Geltung dieser Bedingungen.
1.3 Individualabreden, die in einem Angebot enthalten sind und von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben Vorrang vor den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Leistungen: Die von uns erbrachten Leistungen umfassen Schulungen, Beratungen, Coachings, Konzeptionen und Projektunterstützungen, wobei optional auch eine laufende Betreuung sowie die Nutzung von Plattformdiensten wie AIM360 und Voicebots angeboten werden; ergänzend und vorrangig gelten hierzu die spezifischen Modulbedingungen gemäß Teil 2 ff. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Keine Rechts- oder Steuerberatung: Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die von uns erteilten Hinweise lediglich organisatorische Empfehlungen darstellen und keinesfalls eine professionelle anwaltliche oder steuerliche Beratung ersetzen können, wobei die Erbringung zulässiger Nebenleistungen im Sinne des § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes hiervon unberührt bleibt.
2.3 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen konkreten Erfolg als Vertragsgegenstand vereinbart haben, werden die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt; hiervon abweichende Werkleistungen bedürfen einer expliziten und gesonderten Vereinbarung innerhalb des jeweiligen Angebots.
3. Leistung
3.1 Der Inhalt, die Dauer sowie die Vergütung der zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot; etwaige darüberhinausgehende Änderungswünsche, die den vereinbarten Leistungsumfang überschreiten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines gesonderten Nachtragsangebots in Textform.
3.2 Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden geeignete Subunternehmer einzuschalten. Die alleinige und vollumfängliche Verantwortlichkeit des Anbieters gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bleibt hiervon unberührt. Sofern im Rahmen der Beauftragung von Subunternehmern eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden stattfindet, werden die jeweiligen Unterauftragsverarbeiter, die Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, in einer separaten Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) explizit benannt und die datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen getroffen.
3.3 Hinsichtlich der von Anbieter erbrachten Arbeitsergebnisse und Schulungsunterlagen wird dem Kunden nach vollständiger Begleichung sämtlicher geschuldeter Vergütungen ein einfaches, nicht exklusives, nicht übertragbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ausschließlich für interne Zwecke des Kunden eingeräumt, soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich und abweichend hiervon Regelungen getroffen wurden. Es wird klargestellt, dass etwaige in den Arbeitsergebnissen oder Schulungsunterlagen enthaltene Dritt- oder Open Source Lizenzen eigenständig und vorrangig gelten und deren jeweilige Lizenzbedingungen vom Kunden zu beachten sind. Sämtliches Know-how, Methoden, Verfahren und Techniken, die vom Anbieter entwickelt wurden oder zum Leistungsumfang gehören, verbleiben im Eigentum von Anbieter und können vom Anbieter uneingeschränkt weitergenutzt und lizenziert werden.
3.4 Laufzeitgebundene Nutzung bei Plattformdiensten: Das Nutzungsrecht an den Funktionen und bereitgestellten Inhalten der Plattform- oder Servicemodelle (z. B. AIM360) ist strikt an die Dauer der vertraglich vereinbarten Laufzeit gebunden. Mit dem automatischen Ende des Vertrages erlischt dieses Nutzungsrecht vollumfänglich, und der Zugriff auf die betreffenden Funktionen und Inhalte ist nicht länger gewährleistet.
3.5 Die Gewährung von Supportleistungen sowie die Einhaltung spezifischer Reaktionszeiten sind ausschließlich an das Bestehen eines gesondert gebuchten Supportpakets oder an den Betrieb eines gemäß einer separaten Service Level Agreement (SLA) Anlage (Teil 5) definierten Dienstes gebunden. Kommunikationskanäle in Form von Chats dienen lediglich begleitenden Zwecken und entfalten keine Relevanz im Hinblick auf die Einhaltung der SLA, es sei denn, dies wurde explizit und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Systemzugänge vollständig und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde sicherzustellen, dass entscheidungsbefugte Ansprechpartner benannt und für die Zusammenarbeit zur Verfügung stehen, um einen reibungslosen Projektablauf zu gewährleisten. Etwaige Verzögerungen oder Mehraufwände, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Mitwirkungspflichten ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte an den dem Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalten verfügt, insbesondere in Bezug auf Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung von Rechten Dritter durch die vom Kunden bereitgestellten Inhalte ergeben könnten. Diese Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung des Anbieters.
4.3 Sollten Verzögerungen bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen seitens des Auftragnehmers aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, so verlängern sich die ursprünglich vereinbarten Fristen für die Leistungserbringung um die Dauer der jeweiligen Verzögerung. Zusätzlich hierzu wird eine angemessene Wiederanlaufzeit von fünf Werktagen gewährt, um dem Auftragnehmer die notwendige Reorganisation und Wiederaufnahme der Arbeiten zu ermöglichen. Sämtlicher Mehraufwand, der dem Auftragnehmer infolge solcher Verzögerungen entsteht, insbesondere durch zusätzliche Arbeitsstunden, Materialkosten oder sonstige Aufwendungen, wird nach den zwischen den Parteien vereinbarten Stundensätzen oder Pauschalen gesondert berechnet und ist vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
4.4 Die Haftung des Anbieters für einen etwaigen Datenverlust ist auf den typischerweise anfallenden Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der entstanden wäre, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Datensicherung vollumfänglich nachgekommen wäre. Dies bedeutet, dass der Anbieter nicht für Schäden haftet, die über die Kosten hinausgehen, die für die Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäß erstellten Sicherung erforderlich wären. Ein etwaiger weitergehender Schaden, der aufgrund einer unzureichenden oder fehlenden Datensicherung durch den Kunden entsteht, liegt somit in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
4.5 Sofern die Parteien im Rahmen des Angebots die Durchführung von Revisionsschleifen vereinbart haben, sind diese im dortigen Umfang geschuldet. Darüber hinausgehende Änderungen oder zusätzliche Revisionsrunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind kostenpflichtig zu vergüten.
4.6 Zulässige Nutzung (Acceptable Use): Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die in Anspruch genommenen Plattformdienste, insbesondere Voicebots und AIM360, zu keinem Zeitpunkt für rechtswidrige, missbräuchliche, belästigende oder die Rechte Dritter verletzende Zwecke genutzt werden, wobei der Anbieter bei begründetem Verdacht eines Verstoßes nach vorheriger Warnung zur Aussetzung der Leistungserbringung berechtigt ist und bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Verstößen ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht.
5. Zahlungsklausel und Verzug
5.1 Die im vorliegenden Angebot spezifizierten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und werden entsprechend in Rechnung gestellt.
5.2 Zahlungen auf Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von sieben Kalendertagen ab dem Datum der Rechnungsstellung fällig; die Gewährung eines Skontos ist ausgeschlossen.
5.3 Sofern im individuellen Angebot keine abweichenden Regelungen getroffen werden, beläuft sich der Standard-Stundensatz für sämtliche Beratungs- und Supportleistungen auf 200 Euro, wobei Reisezeiten mit 50 Prozent dieses Stundensatzes vergütet werden und sämtliche Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen gegen entsprechenden Nachweis abzurechnen sind, wobei für An- und Abreise grundsätzlich die erste Klasse der Bahn oder ein gleichwertiges Reisemittel zu wählen ist.
5.4 Im Falle von Dauerschuldverhältnissen, wie sie bei Retainer- oder Supportleistungen vorliegen, behält sich der Anbieter das Recht vor, nach Ablauf der anfänglich vereinbarten Mindestlaufzeit die Vergütung an veränderte Markt- und Kostenbedingungen anzupassen, wobei eine derartige Anpassung dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende anzukündigen ist und eine Erhöhung von mehr als fünf Prozent innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeschlossen bleibt; dem Kunden steht bis zum Wirksamwerden einer solchen Erhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Quartalsende zu.
5.5 Erhöhen sich die Entgelte der Drittanbieter oder ändern sich die nutzungsabhängigen Preise, beispielsweise für Telefonie/Sprach-APIs oder Modell- und Plattformpreise bei Voicebots oder AIM360, ist der Anbieter berechtigt, diese nachgewiesenen Mehrkosten ohne Aufschlag anteilig für den betroffenen Leistungsbaustein an den Kunden weiterzugeben, wobei der Kunde eine Mitteilung mit einer Vorlauffrist von 14 Kalendertagen erhält und ein Sonderkündigungsrecht für den betroffenen Leistungsbaustein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung besitzt.
5.6 Sollten sich die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen, nicht vom Anbieter zu beeinflussenden Fremd- oder Beschaffungskosten um mindestens 20 Prozent gegenüber der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Kalkulation erhöhen und sollte diese Kostensteigerung nicht nur vorübergehender Natur sein, so steht beiden Parteien das Recht zu, eine angemessene Anpassung der vertraglichen Konditionen zu verhandeln; sollte binnen 30 Kalendertagen keine Einigung erzielt werden, so ist der Anbieter berechtigt, den betroffenen Leistungsbaustein mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
5.7 Im Falle eines Zahlungsverzuges treten die gesetzlich vorgesehenen Folgen gemäß § 288 BGB in Kraft, wobei der Anbieter während der Dauer des Verzugs berechtigt ist, sämtliche noch ausstehenden Leistungen zurückzuhalten.
5.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind auf Forderungen beschränkt, die entweder unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6. Gewährleistung
6.1 Für Leistungen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgender Maßgabe:
a) Der Anbieter hat das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung pro Mangel (Nachbesserung oder Neulieferung). Erst nach dem zweiten Fehlschlagen kann der Kunde weitergehende Rechte geltend machen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel binnen einer Woche nach Ablieferung bzw. Zugänglichmachung des Werkes dem Anbieter schriftlich anzuzeigen, wobei eine Mängelrüge, die nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, zum Ausschluss sämtlicher Mängelansprüche führt, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.
c) Schadensersatzansprüche sowie das Recht zur Minderung sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters beruhen, oder um sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
6.2 Abnahme: Sofern eine Abnahme der Leistung vorgesehen ist, wird diese als erfolgt betrachtet, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung und Bereitschaft zur Abnahme substantielle Mängel in Textform rügt, wobei der Anbieter bei besagter Mitteilung ausdrücklich auf die rechtlichen Konsequenzen des Schweigens hinzuweisen hat; gleichermaßen gilt die Abnahme als bewirkt, sobald der Kunde die erbrachte Leistung produktiv in Gebrauch nimmt.
6.3 Hinsichtlich sämtlicher rein dienstvertraglicher Leistungen obliegt dem Anbieter die Pflicht zur Erbringung eines fachgerechten Bemühens, wohingegen ein bestimmter Erfolg aus der Natur der Leistung heraus nicht geschuldet wird.
7. Haftung und Verjährung
7.1 Die Haftung ist unbeschränkt bei Vorsatz, für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
7.2 Im Falle grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen tritt eine Haftung gemäß den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein.
7.3 Im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Anbieters ausschließlich auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Höhe des Schadensersatzes auf denjenigen Schaden begrenzt ist, der bei Vertragsschluss als typisch und vorhersehbar angesehen werden konnte.
7.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkleistungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wobei diese Frist keine Anwendung findet bei Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.5 Der Anbieter verpflichtet sich, den Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten (wie Urheberrechten oder Patenten) durch die vom Anbieter vertragsgemäß erbrachten und vom Kunden bestimmungsgemäß genutzten Leistungen entstehen, auf eigene Kosten freizustellen, wobei diese Verpflichtung entfällt, sofern die Schutzrechtsverletzung auf einer spezifischen Vorgabe oder einem Material des Kunden beruht oder der Kunde die Leistung eigenmächtig modifiziert hat, und der Kunde seinerseits den Anbieter unverzüglich über solche Dritteansprüche in Kenntnis setzen und dem Anbieter die alleinige Kontrolle über die Rechtsverteidigung sowie etwaige Vergleichsverhandlungen übertragen muss.
7.6 Besondere Hinweise zu KI-Leistungen: Bei Leistungen, die auf künstlicher Intelligenz basieren (z. B. Voicebots, AIM360), dienen die generierten Inhalte (Texte, Analysen, Antworten) als Vorschläge und Unterstützung. Sie können fehlerhaft oder unvollständig sein ("Halluzinationen") und ersetzen keine menschliche Prüfung. Der Anbieter haftet für die technische Funktionsfähigkeit des Dienstes (Verfügbarkeit, Verarbeitungsgeschwindigkeit), jedoch nicht für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der durch die KI generierten Ergebnisse.
8. Terminabsagen, pauschalierter Schadensersatz
8.1 Stornierungen von Schulungen und Beratertagen bedürfen der Textform, wobei im Falle einer Absage bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin keine Kosten anfallen; bei einer Absage bis 7 Kalendertage vor dem Termin werden 50 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig; danach sind 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu entrichten, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleibt.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche bereits verauslagten Fremdkosten zu tragen, es sei denn, der Anbieter hat diese Kosten selbst zu vertreten.
9. Laufzeit und Kündigung
9.1 Die spezifische Dauer des Vertrages sowie etwaige Bestimmungen bezüglich seiner automatischen Verlängerung oder der Bedingungen einer manuellen Verlängerung sind den detaillierten Ausführungen des jeweiligen Angebots zu entnehmen, welches die Grundlage der vertraglichen Vereinbarung bildet.
9.2 Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit, wie beispielsweise Projekte oder Schulungen, ist eine ordentliche Kündigung vor dem vereinbarten Ablauf für beide Vertragsparteien ausgeschlossen, wobei in solchen Fällen die spezifischen Regelungen zu Terminabsagen Anwendung finden.
9.3 Dauerschuldverhältnisse, die keine feste Laufzeit aufweisen (wie Retainer- oder Support-Verträge), verlängern sich jeweils um die im entsprechenden Angebot spezifizierte Periode, wobei eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende erfolgen kann, ohne dass die Bestimmungen der Ziffern 5.4 bis 5.6 hiervon berührt werden.
9.4 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt; jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Jede Partei verpflichtet sich, sämtliche ihr im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden, es sei denn, eine Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend erforderlich oder die betreffenden Informationen sind der empfangenden Partei bereits vorab bekannt oder allgemein zugänglich.
10.2 Bezüglich des Datenschutzes und der Auftragsverarbeitung gelten die verbindlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und sofern im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, verpflichten sich die Parteien, vorab eine schriftliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Artikel 28 DSGVO abzuschließen, in welcher auch etwaige Unterauftragsverarbeiter namentlich zu benennen sind, wobei der Kunde stets als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO fungiert und bleibt.
10.3 Sofern Kundendaten im Rahmen der Leistungserbringung, insbesondere bei der Nutzung von Plattformdiensten, verarbeitet werden, ist deren Verwendung ausschließlich auf die Erfüllung des Vertrags für den jeweiligen Kunden beschränkt, sodass eine Nutzung dieser Daten zum Training oder zur Verbesserung allgemeiner, anbieterseitiger KI-Modelle oder für Zwecke Dritter grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, der Kunde erteilt hierfür eine gesonderte Zustimmung in Textform, beispielsweise für eine anonymisierte Nutzung.
10.4 Der Kunde ist berechtigt, während der gesamten Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von bis zu 30 Kalendertagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die von ihm bereitgestellten oder im Rahmen der Auftragserfüllung verarbeiteten Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format (beispielsweise CSV oder JSON) anzufordern, wobei etwaige verfügbare Exporte über die hierfür vorgesehenen Funktionen oder in Dateiform zur Verfügung gestellt werden; ein darüber hinausgehender Aufwand seitens des Anbieters wird jedoch gesondert nach den vereinbarten Sätzen vergütet, und die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Anbieters bleiben hiervon unberührt.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften; im Gegenzug erbringt der Anbieter keine Leistungen in sanktionierte Länder oder an gelistete Personen oder Organisationen, wobei ein Verstoß gegen diese Bestimmung den Anbieter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
10.6 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter des Anbieters oder von diesem eingesetzte Subunternehmer, die im Rahmen des jeweiligen Auftrags tätig waren, durch direkte, zielgerichtete Ansprache aktiv abzuwerben, wobei allgemeine, nicht zielgerichtete Stellenausschreibungen (z. B. auf der Website oder in Jobportalen) keinen Verstoß darstellen; im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot zahlt der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe pro Fall drei Bruttomonatsgehälter des abgeworbenen Mitarbeiters nicht übersteigt.
10.7 Sowohl elektronische Signaturen als auch Erklärungen in Textform sind für die Gültigkeit von Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages ausreichend, wobei jedwede Abänderung oder Ergänzung dieses Vertrages oder seiner Anlagen der Textform bedarf, und diese Formerfordernis auch für ihre Aufhebung gilt, unbeschadet des Vorrangs einer individuellen Abrede gemäß § 305b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
10.8 Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG).
10.9 Soweit der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, der Sitz des Anbieters vereinbart, wobei es dem Anbieter unbenommen bleibt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen; Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist ebenfalls der Sitz des Anbieters.
10.10 Die Begleichung sämtlicher im Angebot oder in der Rechnung ausgewiesener Forderungen des Anbieters hat ausschließlich unbar auf das dort explizit benannte Bankkonto zu erfolgen.
Modul A: AI Advisory – 12 Wochen Programm
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR “AI ADVISORY – 12 WOCHEN PROGRAMM” (Modul A)
A1 Geltung und Verhältnis zu den AGB
Diese besonderen Bedingungen stellen eine Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AIM Beratung GmbH (Teil 1) dar, wobei im Falle eines Widerspruchs individuelle Regelungen, die im Angebot getroffen wurden, stets Vorrang haben.
A2 Leistungsumfang und Ablauf
A2.1 Das Programm ist strukturiert in zwölf Einzelsitzungen, die jeweils sechzig Minuten umfassen und wöchentlich als Online-Videokonferenz durchgeführt werden, um eine kontinuierliche und interaktive Betreuung zu gewährleisten.
A2.2 Der genaue Inhalt und Umfang der thematischen Ausrichtung der Reise wird vor dem offiziellen Start des Programms schriftlich fixiert und bestätigt, wobei jegliche Abweichungen oder Anpassungen ausschließlich im Rahmen eines förmlichen Change Requests gemäß Abschnitt A7 dieses Vertrages vorgenommen werden können.
A2.3 Im Rahmen des vereinbarten Programms werden dem Kunden zu jeder Woche begleitende Materialien und Vorlagen zur Verfügung gestellt, wobei neue Unterlagen regelmäßig im wöchentlichen Turnus des Programms, üblicherweise nach der jeweiligen Session, freigeschaltet werden, beispielsweise über die Plattform AIM360 oder einen gleichwertigen Zugang.
A2.4 Das Ziel dieses Programms ist die dienstvertragliche Beratung und Unterstützung des Kunden gemäß §§ 611 ff. BGB, um die Entwicklung von KI-Readiness zu fördern, wobei die Vermittlung relevanter Governance-Inhalte, die Begleitung bei der Identifikation von Quick Wins und Tool Fits, die konzeptionelle Unterstützung bei der Implementierung eines ersten Anwendungsfalls sowie die Vermittlung von Onboarding-Methoden und die Durchführung von ROI-Betrachtungen umfasst sind.
A3 Kommunikation außerhalb der Sessions
A3.1 Die Betreuung über einen dedizierten asynchronen Kanal, wie zum Beispiel Slack oder den AIM360 Chat, umfasst eine Fair-Use-Grenze von bis zu 60 Minuten asynchroner Bearbeitungszeit pro Kalenderwoche; ein darüber hinausgehender Mehrbedarf wird mit 200 Euro pro Stunde abgerechnet, wobei die Erfassung in Viertelstundeneinheiten erfolgt.
A3.2 Für den betreffenden Kommunikationskanal sind keine spezifischen Reaktionszeiten festgelegt, sondern es wird ausdrücklich auf die in der SLA-Anlage (Teil 5) definierten Servicezeiten verwiesen, sofern ein gesondertes Supportpaket vertraglich vereinbart wurde.
A3.3 Der Anbieter behält sich das Recht vor, während der Vertragslaufzeit eine Umstellung auf ein gleichwertiges System vorzunehmen, wobei sicherzustellen ist, dass dem Kunden hieraus keinerlei Nachteile erwachsen.
A4 Externer Datenschutzbeauftragter
A4.1 Die Durchführung einer Expertensession mit einem externen Datenschutzbeauftragten ist integraler und obligatorischer Bestandteil des vorliegenden Programms.
A4.2 Im Rahmen der vereinbarten Programmpauschale sind externe Datenschutzleistungen bis zu einem Betrag von 500 Euro inkludiert; darüber hinausgehende Leistungen des externen Datenschutzbeauftragten bedürfen einer vorherigen Freigabe in Textform und werden sodann mit einem Stundensatz von 200 Euro abgerechnet.
A4.3 Im Rahmen des vereinbarten Programms wird dem Kunden ein speziell auf die Bedürfnisse seiner Organisation zugeschnittener Entwurf für eine KI-Richtlinie als fundierte Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Rechtsberatung durch uns ausgeschlossen ist und die abschließende rechtliche Prüfung sowie die Implementierung dieser Richtlinie in die alleinige Verantwortung des Kunden fallen.
A5 Drittanbieter, Lizenzen und Plattformzugänge
A5.1 Während der Programmlaufzeit sind drei Monate Zugang zu AIM360 inbegriffen, wobei dieser Zugang ausschließlich für die Nutzung der Programminhalte vorgesehen ist; nach Ablauf dieser inklusiven Periode treten die dann gültigen und vereinbarten Tarifpreise in Kraft.
A5.2 Im Rahmen des Programmpreises sind, abhängig von der Pfadwahl und wie im jeweiligen Angebot spezifiziert, entweder ein Startguthaben für Voicebot-Dienste oder ein Mini-Anwendungsfall für Automatisierungen, welcher ein definiertes Stundenkontingent umfasst, enthalten; jeglicher darüber hinausgehende Bedarf wird mit einem Stundensatz von 200 Euro abgerechnet.
A5.3 Gemäß § 5.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nutzungsabhängige Preise von Drittanbietern, wie beispielsweise für Telefonie, API-Nutzung oder Modellkosten, detailliert ausgewiesen und im Verhältnis des tatsächlichen Verbrauchs an den Kunden weitergegeben, wobei die gesetzlichen Sonderkündigungsrechte der Vertragsparteien hiervon unberührt bleiben.
A6 Termine, Reschedules und Absagen
A6.1 Die zwölf im Rahmen des Programms vorgesehenen Termine werden zum Zeitpunkt des Programmstarts einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt.
A6.2 Terminverschiebungen sind bis zu zweimal kostenfrei möglich, sofern der Wunsch zur Verlegung des Termins mindestens 48 Stunden vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt in Textform bei uns eingeht; darüberhinausgehende oder kurzfristigere Verschiebungen werden gemäß § 8 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Absage behandelt.
A6.3 Es wird einmalig die Möglichkeit eingeräumt, eine Unterbrechung der vereinbarten Programmlaufzeit von bis zu zwei Wochen zu vereinbaren, wobei sich die Gesamtlaufzeit des Programms entsprechend verschiebt.
A7 Umfangsänderungen, Change Requests
A7.1 Es wird ausdrücklich festgehalten, dass jegliche Abweichungen vom ursprünglich definierten Pfad, die Einführung zusätzlicher Anwendungsfälle, die Implementierung neuer Tools oder die Bereitstellung von Schulungsinhalten, welche nicht explizit im Rahmen der vereinbarten Reise vorgesehen sind, als gesonderter Änderungsantrag (Change Request) zu behandeln sind und einer separaten schriftlichen Vereinbarung bedürfen.
A7.2 Der Anbieter ist berechtigt, ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches Anpassungen hinsichtlich des Leistungsumfangs, der Zeitplanung und der Vergütung nach sich ziehen kann; dessen Umsetzung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Annahme durch den Auftraggeber in Textform.
A8 Vergütung, Zahlungsmodalität und Zufriedenheits Exit
A8.1 Der Nettobetrag für das Programm beläuft sich auf 9.900 Euro, welcher vor dem offiziellen Start des Programms fällig wird; die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung durch den Anbieter beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
A8.2 Der Kunde ist berechtigt, das Programm mit Wirkung zum Ende der vierten Woche zu kündigen, vorausgesetzt, er erklärt dies mindestens sieben Kalendertage vor dem geplanten Beginn der fünften Session in Textform.
A8.3 Im Falle eines vorzeitigen Vertragsendes erstattet der Anbieter die Programmpauschale, wobei jedoch ein pauschaler Anteil von 3.300 Euro für die Einrichtungs- und Startphase, die bereits entstandenen Dritt- und Lizenzkosten sowie das genutzte Voicebot-Guthaben, die über 500 Euro hinausgehenden Kosten für den externen Datenschutzbeauftragten und die Kosten für bereits erbrachte optionale oder zusätzliche Leistungen, insbesondere Automatisierungen, die die drei inkludierten Stunden überschreiten, abgezogen werden, wobei ein weitergehender Ersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen ist, es sei denn, dem Kunden gelingt der Nachweis, dass dem Anbieter durch die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen (insbesondere Setup, durchgeführte Sessions und verbrauchte Kontingente) ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch entstanden ist.
A8.4 Eine Ratenzahlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, die Parteien treffen vor Beginn des Programms eine abweichende Vereinbarung in Textform.
A9 Abnahme und Gewährleistung bei Werkbestandteilen
A9.1 Soweit und in dem Maße, wie im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages einzelne Werkbestandteile explizit vereinbart werden – wie beispielsweise der spezifische Automatisierungs-Use-Case gemäß Ziffer A5.2 des Programms –, finden auf diese konkreten Bestandteile ausnahmslos die Regelungen der Klausel 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
Modul B: AIM360 Plattformdienste
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR “AIM360 PLATTFORMDIENSTE” (Modul B)
§ B1 Geltung und Verhältnis zu den AGB
Diese besonderen Bedingungen stellen eine Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AIM Beratung GmbH (Teil 1) dar, wobei im Falle eines Konflikts individuelle Regelungen, die im Angebot getroffen wurden, stets Vorrang haben; detaillierte datenschutzrechtliche Bestimmungen ergeben sich aus der gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) sowie der jeweils gültigen Subprozessorliste, während der technische Betrieb durch einen gesonderten Unterauftragsverarbeiter, den sogenannten technischen Betreiber, gewährleistet wird.
§ B2 Leistungsbeschreibung und Tarif
B2.1 AIM360 stellt einen mandantenfähigen Plattformdienst bereit, dessen umfassender Leistungsumfang, der die Bereiche Marketing, Kommunikation und Automatisierung abdeckt, sich aus dem vom Kunden gewählten spezifischen Tarif sowie der detaillierten Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot ergibt.
B2.2 Der Funktionsumfang sowie die damit verbundenen Kontingente und Limits können in Abhängigkeit vom jeweils gewählten Tarif variieren, was sich beispielsweise auf die Anzahl der Nutzerplätze, Kontakte, Versandkontingente, den zur Verfügung stehenden Speicherplatz, die Nutzung von Workflows, die Anzahl der Domains und die API-Nutzung auswirken kann.
B2.3 Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an den Funktionen und Aktualisierungen vorzunehmen, vorausgesetzt, dass hierdurch die vertraglich geschuldete Hauptleistung in ihrem Wert nicht gemindert wird; im Übrigen werden etwaige Beta-Funktionen nach freiem Ermessen und ohne Gewährleistung bereitgestellt.
§ B3 Einrichtung, Domains und Zustellbarkeit
B3.1 Die Einrichtung, das Onboarding sowie die Konfiguration der Dienste werden gemäß den spezifischen Bestimmungen und Konditionen des jeweils gültigen Angebots durchgeführt.
B3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für den E-Mail-Versand erforderlichen DNS-Einträge, insbesondere SPF, DKIM und nach Möglichkeit DMARC, einzurichten; andernfalls wird die Zustellbarkeit der E-Mails nicht geschuldet.
B3.3 Im Rahmen der Inanspruchnahme von Telefonie- und SMS-Diensten obliegt es dem Kunden als wesentliche Mitwirkungspflicht, sämtliche erforderlichen Registrierungen, Marken und Kampagnen bei den jeweiligen Netzbetreibern oder Aggregatoren zu beschaffen, sofern dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Erfordernisse zwingend vorgeschrieben ist.
§ B4 Zulässige Nutzung und Einwilligungen
B4.1 Der Kunde ist verpflichtet, AIM360 ausschließlich für rechtmäßige Zwecke zu nutzen und dabei stets die Rechte Dritter zu wahren, wobei insbesondere die Verbreitung rechtswidriger Inhalte, jegliche Form der Täuschung, die Einschleusung von Schadsoftware, Belästigungen, unzulässige Werbung sowie die Nutzung verbotener Nachrichtenkategorien gemäß den jeweils geltenden Netzbetreiberregeln untersagt sind.
B4.2 Der Kunde hat vor jedem Versand nachweisbare und wirksame Einwilligungen der Empfänger einzuholen, wobei für SMS klare Opt-out-Hinweise zwingend anzubringen sind und für E-Mail-Werbung in Deutschland ein Double-Opt-in regelmäßig erforderlich und dringend empfohlen wird, um rechtliche Konformität zu gewährleisten.
B4.3 Der Erwerb oder die Beschaffung von Kontaktlisten durch den Kunden ist in jedem Fall unzulässig; stattdessen obliegt es dem Kunden, eigenverantwortlich und sorgfältig Sperrlisten, Widerrufe und Blacklists zu führen und aktuell zu halten, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherzustellen.
B4.4 Im Falle eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen ist der Anbieter berechtigt, seine Leistungen vorübergehend auszusetzen, wobei bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses vorbehalten bleibt.
§ B5 Messaging, Telefonie und Carrier Bedingungen
B5.1 Die Zustellbarkeit von Nachrichten, deren Filterung durch Systeme, die Anwendung von Rate Limits sowie die Aufnahme in Blocklisten unterliegen den Einflüssen und Entscheidungen der jeweiligen Carrier und Plattformbetreiber und stellen mithin keine zugesicherten Eigenschaften dar, sodass der Anbieter keine Verpflichtung zur Platzierung im Posteingang des Empfängers schuldet.
B5.2 Alle anfallenden nutzungsabhängigen Gebühren für Telefonie, SMS, MMS, sowie Kosten, die durch die Inanspruchnahme von E-Mail-Anbietern, Modellen und ähnlichen Drittleistungen entstehen, werden gemäß der Regelung in § 5.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) detailliert nachgewiesen und transparent an den Kunden weiterberechnet.
§ B6 Verfügbarkeit, Wartung und Support
B6.1 Der Anbieter wird sich nach besten Kräften bemühen, eine möglichst hohe Verfügbarkeit im Rahmen des technischen Betriebs zu gewährleisten, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass er hierbei von den technischen Leistungen des technischen Betreibers (§ B1) abhängig ist und eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit (SLA) – sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich abweichend geregelt – nicht zugesichert werden kann; geplante Wartungen werden, soweit dies im Rahmen des Möglichen ist, vorangekündigt.
B6.2 Sofern die entsprechenden Dienstleistungen gebucht wurden, wird der Support gemäß den allgemeinen Service Level Agreements (SLA) des Anbieters (siehe Teil 5 dieser Vereinbarung) erbracht, wobei der offizielle Kommunikationskanal hierfür ausschließlich die E-Mail-Adresse info@aim-beratung.de ist.
B6.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, dienen Chatkanäle lediglich unterstützenden Zwecken und sind nicht relevant für die Einhaltung von Service Level Agreements.
§ B7 Preise, Abrechnung und Laufzeit
B7.1 Die Höhe der vom Klienten zu entrichtenden Vergütung bemisst sich ausschließlich nach dem individuell gewählten Tarif, wobei, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die Abrechnung prospektiv jeweils zu Beginn eines jeden Monats erfolgt.
B7.2 Gemäß § 5.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Preisänderungen zulässig, sofern diese auf veränderten Drittpreisen oder regulatorischen Vorgaben beruhen, wobei dem Kunden für die davon betroffenen Bausteine ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.
B7.3 Die Dauer des Vertragsverhältnisses, dessen automatische Verlängerung sowie die maßgebliche Frist zur Kündigung sind den individuellen Bestimmungen des jeweiligen Angebots zu entnehmen, wobei in Ermangelung abweichender Vereinbarungen eine anfängliche Mindestlaufzeit von zwölf Monaten gilt, an die sich Verlängerungen um jeweils einen Monat anschließen, und die Kündigungsfrist dreißig Kalendertage zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode beträgt; eine anteilige Rückerstattung bereits im Voraus entrichteter Zahlungen für künftige Zeiträume ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen gebieten eine solche Erstattung.
§ B8 Marktplatz, Add-ons und Drittdienste
B8.1 Käufe von Anwendungen oder Erweiterungen unterliegen den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Anbieters, wobei Erstattungen ausschließlich gemäß dessen Regelungen erfolgen und der vorliegende Anbieter keine Verpflichtung zur Rückerstattung solcher Fremdleistungen übernimmt.
B8.2 Darüber hinaus finden für die Integration externer Dienste deren jeweilige vertraglichen Bestimmungen subsidiär Anwendung.
§ B9 Daten, Export und Löschung
B9.1 Während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Kunden das Recht zu, die von ihm bereitgestellten oder im Auftrag von AIM verarbeiteten Daten in gängigen Formaten anzufordern, wobei ein darüber hinausgehender Aufwand gesondert zu vergüten ist.
B9.2 Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Anbieter verpflichtet, die Löschung sämtlicher beim technischen Betreiber gespeicherten Daten des Kunden zu veranlassen, wobei aus technischen Gründen, insbesondere im Rahmen von Backup-Rotationen, Systemkopien für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen vorgehalten werden können, und eine vorzeitige Löschung auf Antrag des Kunden, sofern technisch umsetzbar, ermöglicht werden kann.
B9.3 Die Vornahme individueller Wiederherstellungen von Daten aus System-Backups ist lediglich dann geschuldet, wenn hierüber eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
§ B10 Datenschutz und Subprozessoren
B10.1 Die genauen Bestimmungen hierzu sind umfassend in § 10.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert und werden durch eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ergänzt und präzisiert, um eine vollständige rechtliche Abdeckung zu gewährleisten.
§ B11 Inhalte und Rechte
B11.1 Der Kunde behält sämtliche Eigentumsrechte an seinen Inhalten und gewährt dem Anbieter lediglich die notwendigen Nutzungsrechte, die für den Betrieb, das Hosting, die Übertragung und die Sicherung dieser Inhalte unerlässlich sind, wobei der Kunde zusichert, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen und den Anbieter von jeglichen Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen.
§ B12 Haftung und Beta-Funktionen
B12.1 Im Hinblick auf Beta-Funktionen wird darauf hingewiesen, dass diese keinerlei Leistungszusagen unterliegen und Änderungen, Abschaltungen oder Funktionswechsel jederzeit vorbehalten bleiben, während die Haftungsregelungen gemäß § 7 Teil 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unverändert zur Anwendung kommen.
§ B13 Kündigung aus wichtigem Grund
B13.1 Ein wichtiger Grund, der den Anbieter zur Sperrung des Zugangs und zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei einer rechtswidrigen Nutzung der Dienste, nachhaltigen Verstößen gegen § B4 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht genehmigter Massenkommunikation oder der Missachtung zwingender Carrier-Anforderungen vor.
§ B14 Schluss
B14.1 Es wird ausdrücklich deutsches Recht vereinbart, wobei Gerichtsstand und Erfüllungsort, wie in Teil 1, § 10.8 und 10.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, maßgeblich sind; abweichende Schieds- oder Sammelklageklauseln, die von externen Betreibern stammen könnten, werden dabei ausdrücklich nicht zum Vertragsbestandteil zwischen den Parteien.
Modul C: Voicebots
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR “VOICEBOTS” (Modul C)
§ C1 Geltung und Verhältnis zu den AGB
Diese besonderen Bedingungen stellen eine Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AIM Beratung GmbH (Teil 1) dar, wobei im Falle eines Konflikts individuelle Regelungen, die im Angebot getroffen wurden, stets Vorrang haben; das vorliegende Modul ist als eigenständiges Produkt konzipiert, dessen datenschutzrechtliche Implikationen sich aus der gesondert zu vereinbarenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ergeben, und dessen technischer Betrieb durch einen hierfür beauftragten Unterauftragsverarbeiter als technischem Betreiber gewährleistet wird.
§ C2 Leistungsbeschreibung und Pakete
C2.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung sowie die fortlaufende Betreuung eines spezialisierten VoiceBots, der als sprachbasierter Assistent für die effiziente Abwicklung sowohl eingehender als auch ausgehender Telefonate konzipiert und implementiert wird.
C2.2 Der detaillierte Leistungsumfang, die jeweiligen Kontingente und die damit verbundenen Nutzungsgrenzen sind explizit in der Leistungsbeschreibung festgelegt, welche dem verbindlichen Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügt ist, sowie durch das vom Kunden gewählte Paket definiert.
C2.3 Der Anbieter ist befugt, Funktionsänderungen und Updates vorzunehmen, vorausgesetzt, die geschuldete Hauptleistung wird hierdurch nicht entwertet; ferner werden Beta-Funktionen nach eigenem Ermessen und ohne Gewähr bereitgestellt, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass Notrufdienste ausdrücklich nicht unterstützt werden.
§ C3 Einrichtung, Nummern und Outbound
C3.1 Nach erfolgter Zuteilung können die Standard-Rufnummern für eingehende Telefonate verwendet werden, während für ausgehende Telefonate eine auf den jeweiligen Kunden verifizierte Absendernummer zwingend erforderlich ist, wobei die hierfür benötigten Nachweise und Registrierungen vom Kunden beizubringen sind.
C3.2 Portierungen können je nach technischem Betreiber oder Carrier Einschränkungen unterliegen, wobei in solchen Fällen Rufumleitungen oder SIP-Anbindungen als alternative Lösungen zur Verfügung stehen.
C3.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche erforderlichen Weiterleitungen, Anrufpläne, Textvorlagen sowie spezifische fachliche Vorgaben zur Verfügung zu stellen, um eine reibungslose und effektive Abwicklung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu gewährleisten.
§ C4 Mitwirkung des Kunden
C4.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sämtliche Anrufe auf einer soliden rechtlichen Grundlage erfolgen, wobei insbesondere bei werblichen Kontaktaufnahmen die zwingenden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vollumfänglich einzuhalten sind.
C4.2 Der Kunde ist verpflichtet, eine fachlich verantwortliche Person zu benennen und sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, FAQs, Dokumente und Zugänge vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
C4.3 Der Kunde ist verpflichtet, interne Sperrlisten zu führen und ausgesprochene Widerrufe zu beachten.
§ C5 Zulässige Nutzung und Verbote
C5.1 Es ist strengstens untersagt, Kaltakquise ohne wirksame Einwilligung des Empfängers durchzuführen, Täuschen oder Irreführen zu nutzen, belästigende Anrufserien zu initiieren, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten, die von Carriern festgelegten Regeln zu missachten sowie das System als kritisches Alarmsystem einzusetzen, da dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
C5.2 Im Falle eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen ist der Anbieter berechtigt, die Erbringung der Leistungen vorübergehend auszusetzen; bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen behält sich der Anbieter das Recht vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen.
§ C6 Aufzeichnung, Transkript und Löschung
C6.1 Aufzeichnungen von Gesprächen sind ausschließlich gestattet, sofern vorab die ausdrückliche Einwilligung sämtlicher beteiligter Personen eingeholt wurde, wobei diese Einwilligung zu protokollieren ist; im Falle eines Widerrufs der erteilten Einwilligung ist die Aufzeichnung unverzüglich einzustellen.
C6.2 Gemäß den Bestimmungen der Leistungsbeschreibung und der AVV werden Transkripte und Metadaten verarbeitet, wobei dem Kunden die Festlegung der Aufbewahrungs- und Löschfristen obliegt und die Möglichkeit zur Aktivierung automatischer Löschfunktionen besteht.
§ C7 Verfügbarkeit, Wartung und Support
C7.1 Der Anbieter wird sich nach besten Kräften bemühen, eine möglichst hohe Verfügbarkeit im Rahmen des technischen Betriebs zu gewährleisten; eine spezifische prozentuale Verfügbarkeit wird jedoch nicht zugesichert, sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, und geplante Wartungsarbeiten werden, soweit dies praktikabel ist, im Voraus angekündigt.
C7.2 Sofern Supportleistungen Gegenstand des geschlossenen Vertrages sind und eine entsprechende Buchung erfolgt ist, werden diese gemäß der allgemeinen Service Level Agreement (SLA) des Anbieters, deren Einzelheiten in Teil 5 dieser Vereinbarung näher spezifiziert sind, erbracht, wobei der offizielle Kommunikationskanal für sämtliche diesbezüglichen Anfragen und Mitteilungen die E-Mail-Adresse info@aim-beratung.de darstellt.
C7.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, dienen Chatkanäle ausschließlich unterstützenden Zwecken und sind nicht Teil der verbindlichen Service-Level-Agreements.
§ C8 Preise, Preisänderungen und Abrechnung
C8.1 Maßgeblich für die Abrechnung der Leistungen sind die dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügten Preisblätter, wobei Grundpreise im Voraus zu entrichten sind und Verbrauchspreise monatlich nachträglich abgerechnet werden.
C8.2 Einzel- und Summennachweise der Verbrauchspreise werden dem Kunden bereitgestellt, wobei die konkrete Abrechnungseinheit sowie die maßgebliche Taktung der Abrechnung aus dem beigefügten Preisblatt detailliert hervorgehen.
C8.3 Sollten sich die von einem Drittanbieter erhobenen Preise für den technischen Betrieb oder die maßgeblichen regulatorischen Gebühren ändern, behält sich der Anbieter gemäß § 5.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die davon betroffenen Positionen des Preisblatts mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wobei dem Kunden für den jeweiligen Baustein ein Sonderkündigungsrecht zusteht, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Anpassung ausgeübt werden kann.
C8.4 Anpassungen der individuellen Einheitspreise oder der allgemeinen Grundpreise werden dem Kunden unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsende mitgeteilt; im Falle solcher Anpassungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich des davon betroffenen Bausteins zu.
§ C9 Daten, Export und Löschung
C9.1 Während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses sowie innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen nach dessen Beendigung ist der Kunde berechtigt, die von ihm zur Verfügung gestellten oder in seinem Auftrag verarbeiteten Daten in allgemein gebräuchlichen Formaten anzufordern; jeder darüber hinausgehende Aufwand wird gesondert vergütet.
C9.2 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Anbieter die Löschung sämtlicher Daten beim technischen Betreiber veranlassen, wobei aus technischen Gründen, insbesondere im Rahmen von Backup-Rotationen, Systemkopien für einen Zeitraum von bis zu neunzig Tagen bestehen bleiben können; eine vorzeitige Löschung kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beantragt werden, sofern dies technisch realisierbar ist.
§ C10 Datenschutz und Subprozessoren
Die Einzelheiten hierzu sind sowohl in § 10.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in einer separaten Auftragsverarbeitungsvereinbarung umfassend geregelt.
§ C11 Inhalte, Rechte und KI-Output
C11.1 Der Kunde behält sämtliche Eigentumsrechte an seinen Inhalten und gewährleistet, dass er über alle hierfür erforderlichen Nutzungs- und Verfügungsrechte verfügt, wobei er den Anbieter von jeglichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang vollumfänglich freistellt.
C11.2 Bitte beachten Sie, dass KI-gestützte Antworten lediglich unterstützende Funktionen erfüllen (vergleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen § 7.6), wobei jegliche Carrier-Filter, Blocklisten sowie Rate Limits gänzlich außerhalb des direkten Einflussbereichs des Anbieters liegen.
§ C12 Laufzeit und Kündigung
C12.1 Die einmaligen Einrichtungsleistungen, welche von uns erbracht werden, finden ihren abschließenden Zeitpunkt mit der formellen Abnahme der erfolgten Einrichtung durch den Auftraggeber.
C12.2 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt die anfängliche Mindestlaufzeit für wiederkehrende Dienstleistungspakete zwölf Monate, wonach sich die Laufzeit jeweils um einen Monat verlängert, wobei eine Kündigungsfrist von dreißig Kalendertagen zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode einzuhalten ist; bereits im Voraus bezahlte Zeiträume werden grundsätzlich nicht anteilig erstattet, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen schreiben eine solche Erstattung vor.
C12.3 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt und kann weiterhin geltend gemacht werden.
§ C13 Haftung
C13.1 Im Hinblick auf Beta-Funktionen möchten wir darauf hinweisen, dass für diese keine expliziten Leistungszusagen bestehen und jegliche Änderungen, Abschaltungen oder Funktionswechsel der Beta-Funktionen jederzeit vorbehalten bleiben.
§ C14 Schluss
C14.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht; Gerichtsstand und Erfüllungsort richten sich nach den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil 1, § 10.8, 10.9), wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass abweichende Schieds- oder Sammelklageklauseln externer Betreiber nicht Vertragsbestandteil zwischen den Parteien werden.
Anlage: SLA Supportleistungen
ANLAGE SLA SUPPORTLEISTUNGEN
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Service Level Agreement (SLA) definiert die maßgeblichen Ziel-Reaktionszeiten und die verbindlichen Kommunikationswege für sämtliche Supportleistungen, welche die AIM Beratung GmbH (im Folgenden als “Anbieter” bezeichnet) gegenüber ihren Unternehmenskunden erbringt, und findet ausschließlich dann Anwendung, wenn ein “Premium Support”- oder “Standard SLA”-Paket gemäß den jeweils gültigen Angeboten oder Auftragsbestätigungen rechtswirksam gebucht und vereinbart wurde, wobei die Nutzung von Chatkanälen lediglich unterstützenden Charakter hat und grundsätzlich keine Relevanz für die Einhaltung dieser SLA besitzt, es sei denn, deren Einbeziehung in die SLA-relevanten Kommunikationswege wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
2. Servicezeiten
Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Es gelten bayerische Werktage. Betriebsurlaub (insbesondere während der bayerischen Weihnachtsferien) sowie weitere planbare Abwesenheiten werden mindestens 10 Kalendertage vorher angekündigt. Während angekündigter Abwesenheiten und Betriebsurlaub ruhen die Verpflichtungen aus dieser SLA.
3. Kontaktkanal und Ticketaufnahme
Offizieller Kanal ist die E-Mail an info@aim-beratung.de.
Priorisierung erfolgt über den Betreff:
- “P1” für kritische Störungen
- “P2” für erhebliche Einschränkungen
- ohne Kennzeichnung gilt “P3” Standard
Im Falle von Supportanfragen sind detaillierte Informationen wie der Name des Kunden, das betroffene Modul, eine prägnante Problembeschreibung, die genauen Schritte zur Reproduktion des Fehlers, die Identifikation der betroffenen Nutzer, relevante Zeitstempel, Screenshots und, sofern verfügbar, Logfiles unerlässlich, da unzureichend oder fehlerhaft gekennzeichnete Anfragen routinemäßig als niedrig priorisierte P3-Fälle eingestuft werden.
4. Prioritäten
P1 Kritisch
Produktionsbetrieb massiv gestört oder Ausfall eines Kernprozesses. Beispiel: VoiceBot nimmt keine Anrufe an. Plattformzugang nicht möglich.
P2 Erheblich
Funktional eingeschränkt, Workaround möglich, mehrere Nutzer betroffen.
P3 Standard
Einzelne Nutzer, Fragen, Konfiguration, How to.
5. Ziel-Reaktionszeiten (Erstreaktion)
Die Messung der Reaktionszeit beginnt im Rahmen der vereinbarten Servicezeiten (§2) mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung über den hierfür vorgesehenen offiziellen Kanal (§3); erfolgt der Eingang einer Meldung außerhalb dieser Servicezeiten, so beginnt die Messung der Reaktionszeit mit dem Beginn der unmittelbar darauffolgenden Servicezeit, wobei die Messung in Service-Stunden (SH) erfolgt, wobei eine Service-Stunde 60 Minuten innerhalb der definierten Servicezeiten entspricht.
| Priorität | Paket "Premium Support" | Paket "Standard SLA" |
|---|---|---|
| P1 Kritisch | 8 SH (i.d.R. 1 Service-Tag) | 16 SH (i.d.R. 2 Service-Tage) |
| P2 Erheblich | 24 SH (i.d.R. 3 Service-Tage) | 32 SH (i.d.R. ca. 5 Service-Tage) |
| P3 Standard | 5 Service-Tage | 7 Service-Tage |
Hinweis: Die Reaktionszeit ist die Zeit bis zur ersten qualifizierten Rückmeldung (z.B. Bestätigung der Annahme, erste Rückfrage) über den offiziellen Kanal.
6. Bearbeitung und Eskalation
Nach der ersten Reaktion wird die weitere Bearbeitung unter Berücksichtigung wirtschaftlich angemessenen Ermessens und der Dringlichkeit vorgenommen, wobei das primäre Ziel die schnelle Herbeiführung einer Lösung oder die Implementierung eines zumutbaren Workarounds ist (wobei explizit darauf hingewiesen wird, dass konkrete Behebungszeiten nicht Gegenstand dieser Service Level Agreement sind); insbesondere bei Priorität 1 (P1) erfolgt eine vorrangige Bearbeitung, und der Anbieter ist berechtigt, zur effektiven Eingrenzung des Problems die Bereitstellung von Logs, Beispielen sowie temporären Zugängen anzufordern, während Zeiten, in denen auf erforderliche Informationen oder die Mitwirkung des Kunden gewartet wird, die Messung der Reaktionszeit unterbrechen (Stop-the-Clock).
7. Wartung und Änderungen
Sofern planmäßige Wartungsarbeiten erforderlich sind, werden diese nach Möglichkeit im Voraus angekündigt, wohingegen Sicherheitsupdates zur Gewährleistung der Systemintegrität kurzfristig durchgeführt werden können, wobei Wartungen außerhalb der regulären Servicezeiten priorisiert werden und während der Dauer geplanter Wartungen die Verpflichtungen aus den Service Level Agreements (SLAs) temporär ausgesetzt sind.
8. Ausnahmen und Nichtverfügbarkeit außerhalb des Einflussbereichs
Ein Anspruch auf Service Level Agreements (SLA) ist ausgeschlossen, wenn die Nichterbringung der Leistung auf Ereignisse höherer Gewalt, Ausfälle bei Carriern, Hosting-Anbietern oder technischen Betreibern (Subprozessoren), regulatorische Eingriffe, Kundenkonfigurationen entgegen den empfohlenen Vorgaben, Verstöße gegen Mitwirkungspflichten des Kunden, Fehler in Drittsoftware oder die Verwendung nicht freigegebener Integrationen zurückzuführen ist.
9. Leistungsumfang des Supports
Der Support umfasst die Annahme von Störungen, deren Eingrenzung, die Bereitstellung von Hinweisen sowie die Durchführung kleinerer Korrekturen und Konfigurationsanpassungen, die in einem kurzen Zeitraum realisierbar sind; ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Projektleistungen, Funktionsentwicklungen, Schulungen, umfangreiche Änderungen, die Aufbereitung von Daten sowie Massenimporte, welche gesondert nach individueller Angebotslegung abgerechnet werden.
10. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung
Sofern der Anbieter die im gebuchten Paket (Premium oder Standard) festgelegte Ziel-Reaktionszeit für P1-Meldungen innerhalb eines Quartals in zwei oder mehr Fällen schuldhaft und erheblich verletzt, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht ausschließlich für das betreffende SLA-Paket zum Monatsende zu, wobei weitergehende Ansprüche, insbesondere Service Credits, Vertragsstrafen oder pauschalierter Schadensersatz, ausgeschlossen sind, sofern nicht im jeweiligen Angebot explizit abweichende Regelungen getroffen wurden.
11. Verhältnis zu AGB und Modulen
Diese Service Level Agreement (SLA) ist ein integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die als Teil 1 zu verstehen sind, wobei im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen dieser SLA und individuellen Bestimmungen, die in einem konkreten Angebot festgelegt wurden, letztere Priorität genießen.